Organisatorische Maßnahmen - Tabelle - Kontrollen der Maßnahmen

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Kontrollen der Maßnahmen Bemerkung
Bei Abwesenheit des Unternehmers ist eine Aufsicht führende Person zu bestellen und diesbezüglich zu unterweisen. Die Person sollte zur Kontrolle und Durchsetzung der Maßnahmen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel mit Weisungsbefugnis ausgestattet werden.

Hinweis: Beschäftigte sind nach § 15 ArbSchG zur Mitwirkung verpflichtet. Deren notwendiges Mitwirken bei der Umsetzung und Einhaltung der verhaltensbezogenen Maßnahmen macht es erforderlich, dass sie ein Sicherheitsbewusstsein entwickeln und dieses aufrechterhalten. Gleiches gilt für Beschäftigte von Fremdfirmen, für Leiharbeitnehmer und Beschäftigte, die im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen tätig sind.
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